Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden, da ihre Anhörung vom 3. März 2021 nicht protokolliert worden sei und entsprechend in der Verfügung vom 10. März 2021 keine Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen stattgefunden habe. Schliesslich stütze sich die Verfügung vom 10. März 2021 sinngemäss auf drei Vorfälle, ohne dass diese Vorfälle in der Verfügung selber konkretisiert würden und ohne dass hierfür eine Stellungnahme von ihnen und/oder von B.__ wiedergegeben würde. Zwei der behaupteten Vorfälle lägen überdies mehr als anderthalb Jahre zurück, seien damit als «verjährt» zu betrachten und in Bezug auf die Vorwürfe nicht konkret nachvollziehbar.