D. In seiner Verfügung vom 10. März 2021 hielt der Schuldirektor fest, dass er den Eltern am 3. März 2021 das rechtliche Gehör gewährt habe. Gemäss Art. 54 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) habe sich die Schülerin oder der Schüler in Schule und Öffentlichkeit anständig zu verhalten. Gestützt auf die Korrespondenz der Schulleitung mit den Eltern und die Schülerakten beurteile er (der Schuldirektor) das Vergehen von B.__ als schwerwiegend. Es wäre zu erwarten, dass B.__ sich gemäss Art. 54 VSG verhalte und dass sie (die Eltern) B.__ entsprechend anweisen würden. Es ergehe daher folgender Entscheid