B. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 teilte die Schulleitung A.__ mit, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien. B.__ habe am 18. Februar 2021 gegenüber der Schulleitung bestätigt, dass er unerlaubterweise das Oberstufenschulhaus in Y.__ während der Unterrichtszeit betreten und sich aktiv an den Unterrichtsstörungen beteiligt habe. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0, abgekürzt StGB); die Schule Y.__ sehe momentan von einer Anzeige ab. Dieses inakzeptable Verhalten müsse jedoch mit aller Deutlichkeit gerügt werden, weshalb die Schulleitung folgendes «verfüge»: