{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2021-Nr--153_2021-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=262&type=1563347022&cHash=ad058061dca22fcf7b36d316240538eb", "Checksum": "0dab8f5b63fa9184f2e6a08ae43e058e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:48", "Num": ["BRB 2021 Nr. 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.09.2021 BRB 2021 Nr. 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, besuchte im Schuljahr 2020/21 zuerst provisorisch die 2. Sekundarklasse, dann die 2. Realklasse. Der Schuldirektor informierte die Eltern A.__ mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der Schulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen Arbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. In der Folge fand am 3. März 2021 ein mündliches rechtliches Gehör statt. Mit Verfügung vom 10. März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. 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März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann.\n\ngeordnet wird, über einen grossen Ermessenspielraum verfügt, hat sie bei ihrem Entscheid neben dem Rechtsgleichheitsgebot und der Pflicht zur Wahrung öffentlicher Interessen insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 409 ff.).\nBei der Anordnung einer mittelschweren bis tendenziell schweren Disziplinarmassnahme wie\nder Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis wäre überdies zu beachten, dass diese bei\nOberstufenschülerinnen und -schülern besonders sorgfältig zu prüfen ist, weil sich daraus eine\nnachhaltige Beeinträchtigung bei der Lehrstellensuche ergeben könnte und sie daher potenziell\neinen Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt. Schliesslich hat die\nVorinstanz grundsätzlich zu beachten, dass die kantonalen Normierungen des Schülerdisziplinarrechts eingehalten werden (vgl. Ziff. 3 Bst. c vorstehend)\n\n5. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen\nBegehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Kosten für den vorliegenden Entscheid\nsind gestützt auf Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und aufgrund des Verfahrensausgangs der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nb) Die Rekurrenten beantragen den Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Im Rekursverfahren\nwerden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage als\nnotwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Als Parteientschädigung bzw.\nausseramtliche Kosten gelten die Kosten der Vertretung, soweit sie der Interessenwahrung dienen (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, abgekürzt ZPO]). Die Auferlegung ausseramtlicher Kosten erfolgt ebenfalls nach Obsiegen und\nUnterliegen (Art. 98bis VRP); die Vorinstanz gilt als unterliegende Partei. Im strittigen Verfahren\nstellten sich für die Rekurrenten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortende Fragen. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist damit grundsätzlich ausgewiesen. Somit hat die Vorinstanz die Rekurrenten ausseramtlich zu entschädigen.\n\nc) Die Honorarpauschale für Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt Fr. 500.–\nbis Fr. 6'000.– (Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird\ndas Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Hat der Rechtsanwalt keine Honorarnote eingereicht, werden die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO).\n\n"}