{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2021-Nr--153_2021-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=262&type=1563347022&cHash=ad058061dca22fcf7b36d316240538eb", "Checksum": "0dab8f5b63fa9184f2e6a08ae43e058e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:48", "Num": ["BRB 2021 Nr. 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.09.2021 BRB 2021 Nr. 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, besuchte im Schuljahr 2020/21 zuerst provisorisch die 2. Sekundarklasse, dann die 2. Realklasse. Der Schuldirektor informierte die Eltern A.__ mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der Schulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen Arbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. In der Folge fand am 3. März 2021 ein mündliches rechtliches Gehör statt. Mit Verfügung vom 10. März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:48", "Checksum": "d80026d045577b230599b459870cf1de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.09.2021 BRB 2021 Nr. 153\nRegeste:\nB.__, besuchte im Schuljahr 2020/21 zuerst provisorisch die 2. Sekundarklasse, dann die 2. Realklasse. Der Schuldirektor informierte die Eltern A.__ mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der Schulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen Arbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. In der Folge fand am 3. März 2021 ein mündliches rechtliches Gehör statt. Mit Verfügung vom 10. März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann.\n\ndie Gehörsverletzung bereits aus diesem Grund nicht geheilt werden (vgl. BVGer A-199/2018\nE. 4.4 vom 18.04.2019).\n\nd) Vorliegend hat die Vorinstanz nach Lage der Akten den Gehörsanspruch der Rekurrenten\ngleich in mehrfacher Hinsicht verletzt: Zum einen hat sie das Akteneinsichtsrecht der Rekurrenten missachtet, indem sie ihnen das Schülerjournal von B.__ nicht zur Kenntnis gebracht hat\n(Bst. F vorstehend), obwohl dieses zweifelsohne potenziell geeignet war, als Grundlage für die\nausgesprochene Disziplinarmassnahme zu dienen und keineswegs als Sammlung von internen\nNotizen der Lehrpersonen betrachtet werden kann – zumal die Vorinstanz selber gegenüber\ndem Rechtsvertreter der Rekurrenten angab, damit könne die Massnahme nachvollzogen werden. Von einer blossen Gedankenstütze, der jeglicher Beweischarakter abgeht, kann daher\nnicht die Rede sein. Zum andern hat die Vorinstanz ihre Protokollierungspflicht verletzt, indem\nsie offensichtlich kein Protokoll über das Gespräch vom 3. März 2021 erstellt hat, an dem sie\nden Rekurrenten das rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen Disziplinarmassnahme gewährt hat (Bst. D und E vorstehend). Zwar ist es zulässig, vor der Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis das rechtliche Gehör mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu\ngewähren, bei dem auch Akteneinsicht zu gewähren ist. In diesem Fall ist den Eltern jedoch das\nProtokoll über das Gespräch zuzustellen (vgl. Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im\nKanton St.Gallen, 2. Aufl., Rorschach 2008, S. 196 ff.). Mangels Protokollierung konnten die\nRekurrenten mithin ihren Standpunkt zum entscheiderheblichen Sachverhalt nicht wirksam zur\nGeltung bringen. Dies zeigte sich in der Folge auch darin, dass die Vorinstanz die mündlichen\nVorbringen der Rekurrenten am Gehörsgespräch vom 3. März 2021 nicht in ihre Entscheidfindung hat einfliessen lassen: Vielmehr stützt sie sich in der «Begründung» der Verfügung vom\n10. März 2021 pauschal auf «die Korrespondenz der Schulleitung mit den Eltern und die Schülerakten», eine Auseinandersetzung mit irgendwelchen Vorbringen der Rekurrenten fehlt indessen gänzlich, womit die Vorinstanz auch gegen ihre Begründungspflicht verstossen hat.\n\n"}