{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2021-Nr--153_2021-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=262&type=1563347022&cHash=ad058061dca22fcf7b36d316240538eb", "Checksum": "0dab8f5b63fa9184f2e6a08ae43e058e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:48", "Num": ["BRB 2021 Nr. 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.09.2021 BRB 2021 Nr. 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, besuchte im Schuljahr 2020/21 zuerst provisorisch die 2. Sekundarklasse, dann die 2. Realklasse. Der Schuldirektor informierte die Eltern A.__ mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der Schulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen Arbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. In der Folge fand am 3. März 2021 ein mündliches rechtliches Gehör statt. Mit Verfügung vom 10. März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. 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März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann.\n\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt\nzudem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der\nBetroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven\nleiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die\nTragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die\nÜberlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche\nsich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGer 1C_576/2012 vom 11. Oktober 2013\nE. 4.2). Die Behörde ist gemäss ständiger Rechtsprechung indes nicht verpflichtet, sich zu allen\nmöglichen Aspekten in tatbeständlicher oder rechtlicher Hinsicht zu äussern, doch muss zumindest ersichtlich sein, auf welchen grundlegenden Überlegungen ihre Entscheidung basiert. Sie\nkann sich mit anderen Worten auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Entsprechend wird die Begründungspflicht (erst) verletzt, wenn es die Behörde unterlässt, in ihrer Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente zu berücksichtigen\n(BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 II 65 E. 5.2; 142 II 433 E. 4.3.2).\n\nc) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung\nformeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Rechtsmittelangelegenheit selbst. Das\nBundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des\nrechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders\nschwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die\nBegründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den getroffenen Entscheid hinreichend begründet\nbzw. ihre ungenügende Begründung verbessert. Schiebt die Behörde im Rechtsmittelverfahren\nkeine weitergehende Begründung nach bzw. wiederholt diese weitgehend die allzu pauschale\nBegründung der Verfügung, die zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt hat, kann\n\n6/9\nBRB 2021/153\n\n"}