{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2021-Nr--153_2021-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=262&type=1563347022&cHash=ad058061dca22fcf7b36d316240538eb", "Checksum": "0dab8f5b63fa9184f2e6a08ae43e058e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:48", "Num": ["BRB 2021 Nr. 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.09.2021 BRB 2021 Nr. 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, besuchte im Schuljahr 2020/21 zuerst provisorisch die 2. Sekundarklasse, dann die 2. Realklasse. Der Schuldirektor informierte die Eltern A.__ mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der Schulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen Arbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. In der Folge fand am 3. März 2021 ein mündliches rechtliches Gehör statt. Mit Verfügung vom 10. März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. 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März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann.\n\nDas Disziplinarrecht für die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule ist vom Kanton normiert. Das kantonale Recht bestimmt unter dem Titel Disziplinarmassnahmen die zulässigen disziplinarischen Eingriffe der Schule. Diese sind abschliessend (Numerus clausus der\nDisziplinarmassnahmen). Der Katalog der Disziplinarmassnahmen ist in Art. 12 ff. VVU festgehalten. Zuständig für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist entweder die Lehrperson\n(Art. 12 VVU), die Klassenlehrperson (Art. 12bis VVU) oder der Schulrat (Art. 13 VVU). Grundsätzlich könnte zwar der Gemeinderat gestützt auf Art. 37 GO die dem Schulrat vom kantonalen\nRecht eingeräumte Kompetenz zum Erlass einer Disziplinarmassnahme (gemäss Art. 13 VVU)\nnach unten (beispielsweise an die Schulleitung) delegieren; ebenso könnte der Gemeinderat die\ngemäss kantonaler Vorschrift der Klassenlehrperson vorbehaltenen Disziplinarmassnahmen\n(Art. 12bis VVU) nach unten an die Lehrperson(en) delegieren. Eine Kompetenzdelegation nach\noben ist jedoch grundsätzlich nicht möglich, weshalb eine Verschiebung der Kompetenz zum\nErlass einer Disziplinarmassnahme von der Lehrperson oder der Klassenlehrperson nach oben\nan die Schulleitung – wie es das Funktionendiagramm der Schule Z.__ in Ziff. 2.5.5 vorsieht –\nnicht statthaft ist. Im Übrigen taugte ein Funktionendiagramm per se ohnehin nicht zur Delegation von Kompetenzen; vielmehr wäre es delegationsrechtlich vonnöten, den entsprechenden\nKompetenzenübertragungsbereich vorgängig in einem rechtsetzenden Erlass zu regeln. Im\nFunktionendiagramm erfolgte dann darauf abgestützt die Detailregelung. Zudem ist der Gemeinderat darauf hinzuweisen, dass aufgrund des kantonal abschliessend geregelten Disziplinarrechts kein Raum besteht für «Disziplinarmassnahmen in kommunalen Reglementen», wie\nZiff. 2.5.5 des Funktionendiagramms festhält.\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich nach Lage der Akten zwar entgegen der Meinung der Rekurrenten nicht um eine Disziplinarmassnahme der Lehrperson gemäss Art. 12 Bst. d VVU, sondern um eine Disziplinarmassnahme des Schulrates gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VVU. Gleichwohl ist damit der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten\nmit Anmerkung im Zeugnis im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VVU von der falschen Stelle\n(nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen\nmüsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann vorliegend offen bleiben, da die angefochtene\nVerfügung ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 4 hiernach).\n\n4. a) Die Rekurrenten führen an, dass die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ihren Anspruch\nauf rechtliches Gehör verletzt habe (Bst. E und H vorstehend).\n\n"}