{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2021-Nr--153_2021-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=262&type=1563347022&cHash=ad058061dca22fcf7b36d316240538eb", "Checksum": "0dab8f5b63fa9184f2e6a08ae43e058e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:48", "Num": ["BRB 2021 Nr. 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.09.2021 BRB 2021 Nr. 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, besuchte im Schuljahr 2020/21 zuerst provisorisch die 2. Sekundarklasse, dann die 2. Realklasse. Der Schuldirektor informierte die Eltern A.__ mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der Schulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen Arbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. In der Folge fand am 3. März 2021 ein mündliches rechtliches Gehör statt. Mit Verfügung vom 10. März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. 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März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann.\n\nH. In der Replik vom 1. Juni 2021 liessen die Rekurrenten durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringen, es zeige sich, dass die Vorinstanz nicht alle Unterlagen offengelegt habe.\nDiese Gehörsverletzung könne nicht nachträglich geheilt werden, da die besagten Unterlagen\nauch im Rahmen der Disziplinierungen vom August und September 2019 nicht offengelegt worden seien. Mangels vollständiger Akteneinsicht in die damaligen Disziplinarverfahren hätten sie\nnur in ungenügender Weise Stellung beziehen können. Wenn sich nun ein heutiges Disziplinarverfahren wieder auf die damaligen Disziplinierungen beziehe, die in fehlerhafter Weise zustande gekommen seien, bleibe dieser Mangel auch am vorliegenden Verfahren haften und\nkönne nachträglich nicht geheilt werden.\n\nI. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.\n\n3/9\nBRB 2021/153\n\nDer Bildungsrat erwägt:\n\n1. Der Bildungsrat ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 130 Bst. d VSG\nzuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS\n951.1, abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG). Die Rekurrenten sind als Eltern ihres von der angefochtenen Verfügung betroffenen Sohnes zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP).\nDie übrigen Form- und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Der Bildungsrat entscheidet als Rechtmittelinstanz über den Rekurs, ohne an die Anträge der\nBeteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt: Er hat die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern\nauch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Bildungsrates tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.\n\n3. a) Die Rekurrenten machen geltend, dass der vorliegend angefochtene Zeugniseintrag vom\ndafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor verfügt worden sei. Zur Begründung berufen sie sich auf Art. 12 Bst. d der Verordnung über\nden Volksschulunterricht (sGS 213.12, abgekürzt VVU), wonach eine schriftliche Beanstandung\ndurch die Lehrperson mit Zustimmung des Schulrats im Zeugnis angemerkt werde. Zudem würden schulrätliche Befugnisse nach Volksschulgesetz gemäss Hinweis auf der Homepage der\nGemeinde Z.__ vom Gemeinderat wahrgenommen.\n\nb) Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2, abgekürzt GG) setzt die Gemeinde Recht durch die Gemeindeordnung sowie durch Reglemente und Vereinbarungen.\nDiese ordnen allgemein verbindliche Rechte und Pflichten der Gemeinde und der Bürgerinnen\nund Bürger sowie die Organisation der Behörden. Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten (Art. 33 Abs. 1 VSG). Sie wird vom Rat erlassen (Art. 33 Abs. 3 VSG).\n\n"}