{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2021-Nr--153_2021-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=262&type=1563347022&cHash=ad058061dca22fcf7b36d316240538eb", "Checksum": "0dab8f5b63fa9184f2e6a08ae43e058e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:48", "Num": ["BRB 2021 Nr. 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.09.2021 BRB 2021 Nr. 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, besuchte im Schuljahr 2020/21 zuerst provisorisch die 2. Sekundarklasse, dann die 2. Realklasse. Der Schuldirektor informierte die Eltern A.__ mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der Schulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen Arbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. In der Folge fand am 3. März 2021 ein mündliches rechtliches Gehör statt. Mit Verfügung vom 10. März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. 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März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann.\n\nZum Eventualbegehren liessen die Rekurrenten durch ihren Rechtsvertreter vorbringen, dass\nstaatliche Anordnungen und insbesondere Disziplinarmassnahmen verhältnismässig sein müssten. B.__ besuche die zweite Oberstufe und sei bereits auf Lehrstellensuche. Der vorliegend\nverfügte Zeugniseintrag entspräche einem massiven Handycap bei der Suche nach einer Lehrstelle. Der Zeugniseintrag wäre alles andere als der geringstmögliche Eingriff, sondern eine\n«Höchststrafe». Eine solche hätte er nicht verdient, selbst wenn die Vorwürfe zutreffen würden.\nAus Gründen der Verhältnismässigkeit wäre daher zumindest der Zeugniseintrag aufzuheben.\n\nF. In der Vernehmlassung vom 13. April 2021 beantragte die Vorinstanz, das Schülerjournal\n(Auszug LehrerOffice) von B.__ nicht zu den Verfahrensakten zu nehmen. Es handle sich dabei\num vertrauliche, interne Notizen der Lehrpersonen, die in dieser Form den Rekurrenten nicht\nzugänglich gemacht werden dürften. Das Schülerjournal sei zwar dem Rechtsvertreter der Rekurrenten ausgehändigt worden; sie (die Vorinstanz) habe jenen aber ermahnt, dass das Schülerjournal keinesfalls Teil des Verfahrens sein dürfe und lediglich der Nachvollziehbarkeit durch\nden Anwalt diene. Aus diesem Grund habe sie (die Vorinstanz) das Schülerjournal nicht ins\nRecht gelegt. Die Zuständigkeiten im vorliegenden Fall ergäben sich aus der Gemeindeordnung\nder politischen Gemeinde Z.__, der Schulordnung und dem Funktionendiagramm der Schule\nZ.__ sowie der Orientierungshilfe zur Erstellung der Zeugnisdokumente des Amtes für Volksschule vom Mai 2018. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass die eingereichten Akten eine\nsorgfältige Vorgehensweise mit allen dazu nötigen Schriftlichkeiten und den mündlich stattgefundenen Elterngesprächen lückenlos belegten. Das rechtliche Gehör sei in einer korrekten Art\nund Weise durchgeführt worden. Die schriftlichen Unterlagen (wiederholte schriftliche Beanstandungen ohne Anmerkung im Zeugnis) belegten, dass die Schule wiederholt versucht habe, auf\ndas Verhalten von B.__ in einem erzieherischen Sinn einzuwirken. Es hätten zahlreiche Gespräche mit den Eltern stattgefunden, an denen sie darauf hingewiesen worden seien, ihre elterlichen Pflichten wahrzunehmen und auf das Verhalten ihres Sohnes einzuwirken. Mit dem\nverfügten Zeugniseintrag sei es durchaus möglich, eine Lehrstelle zu finden. Es liege nun an\nB.__, sein Verhalten kritisch zu reflektieren und ehrlich dazu zu stehen. So sei es für ihn möglich, eine gute Anschlusslösung zu finden. Inhaltlich sei nichts weiter anzufügen.\n\nG. Nach einem Hinweis des verfahrensleitenden Dienstes für Recht und Personal, dass das Akteneinsichtsrecht gelte und sämtliche fallrelevanten Vorakten ins Recht zu legen seien, reichte\ndie Vorinstanz am 22. April 2021 das Schülerjournal des Schuljahres 2019/20 von B.__ zu den\nAkten.\n\n"}