{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2021-Nr--153_2021-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=262&type=1563347022&cHash=ad058061dca22fcf7b36d316240538eb", "Checksum": "0dab8f5b63fa9184f2e6a08ae43e058e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:48", "Num": ["BRB 2021 Nr. 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.09.2021 BRB 2021 Nr. 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, besuchte im Schuljahr 2020/21 zuerst provisorisch die 2. Sekundarklasse, dann die 2. Realklasse. Der Schuldirektor informierte die Eltern A.__ mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der Schulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen Arbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. In der Folge fand am 3. März 2021 ein mündliches rechtliches Gehör statt. Mit Verfügung vom 10. März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. 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März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann.\n\nB. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 teilte die Schulleitung A.__ mit, dass die Ermittlungen\nabgeschlossen seien. B.__ habe am 18. Februar 2021 gegenüber der Schulleitung bestätigt,\ndass er unerlaubterweise das Oberstufenschulhaus in Y.__ während der Unterrichtszeit betreten und sich aktiv an den Unterrichtsstörungen beteiligt habe. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR\n311.0, abgekürzt StGB); die Schule Y.__ sehe momentan von einer Anzeige ab. Dieses inakzeptable Verhalten müsse jedoch mit aller Deutlichkeit gerügt werden, weshalb die Schulleitung\nfolgendes «verfüge»:\n\n«1. Aufgrund der bestehenden Aktenlage (siehe Kopien) beantragt die Schulleitung beim Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen\ndie Verhaltensregeln». Zudem können weitere Disziplinarische Massnahmen\n\n1/9\nBRB 2021/153\n\nausgesprochen werden (Art. 12bis Bst. a VVU / Verordnung über den Volksschulunterricht).\n\n2. Als Wiedergutmachung wird Ihr Sohn zu einem Arbeitseinsatz in Y.__ am\nDienstagmorgen, 13.4.2021 von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr aufgeboten. B.__ findet sich pünktlich vor dem Eingang der Oberstufe Y.__ ein. Herr X.__ wird ihm\neine entsprechende Arbeit zuweisen.»\n\nC. Der Schuldirektor informierte die Eltern mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der\nSchulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen\nArbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs\nkönnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. Der Schuldirektor\nentscheide über die Massnahmen am 11. März 2021.\n\nD. In seiner Verfügung vom 10. März 2021 hielt der Schuldirektor fest, dass er den Eltern am\n3. März 2021 das rechtliche Gehör gewährt habe. Gemäss Art. 54 des Volksschulgesetzes\n(sGS 213.1; abgekürzt VSG) habe sich die Schülerin oder der Schüler in Schule und Öffentlichkeit anständig zu verhalten. Gestützt auf die Korrespondenz der Schulleitung mit den Eltern und\ndie Schülerakten beurteile er (der Schuldirektor) das Vergehen von B.__ als schwerwiegend. Es\nwäre zu erwarten, dass B.__ sich gemäss Art. 54 VSG verhalte und dass sie (die Eltern) B.__\nentsprechend anweisen würden. Es ergehe daher folgender Entscheid\n\n«Zeugniseintrag: «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln»\nArbeitseinsatz an der Schule Y.__ am Dienstagmorgen, 13.4.2021 von 08.00\nUhr bis 11.00 Uhr. B.__ findet sich pünktlich vor dem Eingang der Oberstufe\nY.__ ein. Herr X.__ wird ihm eine entsprechende Arbeit zuweisen.»\n\nDie Schule Y.__ sehe im Moment von einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch ab, halte\nsich aber alle rechtlichen Optionen offen.\n\n"}