{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2021-Nr--153_2021-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=262&type=1563347022&cHash=ad058061dca22fcf7b36d316240538eb", "Checksum": "0dab8f5b63fa9184f2e6a08ae43e058e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:48", "Num": ["BRB 2021 Nr. 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 24.09.2021 BRB 2021 Nr. 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "B.__, besuchte im Schuljahr 2020/21 zuerst provisorisch die 2. Sekundarklasse, dann die 2. Realklasse. Der Schuldirektor informierte die Eltern A.__ mit Schreiben vom 1. März 2021 darüber, dass der Schulleiter gegen B.__ ein Disziplinarverfahren eröffnet und einen Zeugniseintrag sowie einen Arbeitseinsatz als Wiedergutmachung beantragt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs könnten sie sich dazu schriftlich bis zum 10. März 2021 vernehmen lassen. In der Folge fand am 3. März 2021 ein mündliches rechtliches Gehör statt. Mit Verfügung vom 10. März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. 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März 2021 ordnete der Schuldirektor einen Zeugniseintrag «Wiederholte Verstösse gegen die Verhaltensregeln» und den beantragten Arbeitseinsatz an. Dagegen erhoben die Eltern A.__ Rekurs beim Bildungsrat und machten geltend, die Verfügung vom 10. März 2021 sei aufzuheben und B.__ von Schuld und Disziplinierung freizusprechen. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, als dass kein Zeugniseintrag erfolge und der angeordnete Arbeitseinsatz bestätigt werde. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend, da der angefochtene Zeugniseintrag von dem dafür nicht zuständigen Schulleiter beantragt und durch den dafür nicht zuständigen Schuldirektor (nachfolgend Vorinstanz) verfügt worden sei. Zudem sei der Gehörsanspruch in nicht heilbarer Weise verletzt worden. \r\n\r\nDie Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis stellt in jedem Fall eine Disziplinarmassnahme des Schulrates dar. Vorliegend besteht eine Delegationsnorm in der Schulordnung der politischen Gemeinde Y.__, die das Schuldirektorat bzw. die Vorinstanz als zuständig bezeichnet. Allerdings ist der Antrag bei der Vorinstanz auf schriftliche Beanstandung an die Rekurrenten mit Anmerkung im Zeugnis von der falschen Stelle (nämlich der Schulleitung anstelle der gemäss kantonalem Recht zuständigen Lehrperson) erfolgt. Inwieweit dies das Legalitätsprinzip verletzt und zur Aufhebung der Verfügung führen müsste, wie die Rekurrenten dafürhalten, kann offenbleiben. Die angefochtene Verfügung ist nämlich ohnehin aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der Begründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die fehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen Gespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie die pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern, dass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen Entscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen kann.\n\nRekurrenten auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat\n(Verletzung des Akteneinsichtsrechts, der Protokollierungspflicht und der\nBegründungspflicht). Auch wenn die Rekurrenten im Rahmen des laufenden\nRechtsmittelverfahrens Einsicht in das Schülerjournal erhalten haben – die\nfehlende Protokollierung der mit den Rekurrenten stattgefundenen\nGespräche, insbesondere des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021, sowie\ndie pauschale Begründung der Verfügung vom 10. März 2021 verhindern,\ndass sich der Bildungsrat ein Bild von der Tragweite des ergangenen\nEntscheids der Vorinstanz machen und diesen sachgerecht überprüfen\nkann.\n\nBRB 2021 Nr. 153 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11\nBildungsrat des Kantons St.Gallen\n\nProtokoll des Bildungsrates des Kantons St.Gallen\n\nSitzung vom: 24. September 2021 / Nr. 153\n\nSchule Z.__: A.__; Rekurs betreffend Disziplinarmassnahmen\n\nAuszug an: AA.__ (zu Handen der Rekurrenten), eingeschrieben\n\nSchule Z.__, eingeschrieben\n\nAmt für Volksschule / Dienst für Recht und Personal / Rechnungsführerin\nGeneralsekretariat / Mitglieder des Bildungsrates / GB\n\nZugestellt am: 28. September 2021\n\nDer Dienst für Recht und Personal des Bildungsdepartementes berichtet:\n\nA. B.__, geboren am 25. Dezember 2005, wurde im Schuljahr 2020/21 provisorisch der 2. Sekundarklasse der Schule Z.__ zugeteilt. Da er die angesetzte Probezeit nicht bestand, verfügte\nder Schuldirektor der Z.__ (nachfolgend Schuldirektor) am 9. November 2020 den Übertritt in\ndie 2. Realklasse. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte die Schulleitung der Oberstufe\nZ.__ (nachfolgend Schulleitung) den Eltern von B.__, A.__, mit, sie sei von der Schulleitung der\nOberstufe Y.__ darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass Schüler der 2. Realklasse Z.__ am\nVortag nach 16.30 Uhr in das Schulhaus der Oberstufe Y.__ eingedrungen seien und lautstark\nrandaliert, Schultüren geöffnet, den Unterricht gestört sowie auf den Boden gespukt hätten. Dabei handle es sich um B.__ und drei weitere Mitschüler. Alle vier Schüler seien von der Schulleitung einvernommen worden und seien geständig. Die Schulleitung werde ein Disziplinarverfahren gegen die Jugendlichen eröffnen. Zudem hätten sich in derselben Woche weitere Vorfälle\nzugetragen: Eine noch unbekannte Täterschaft sei am Montag, 15. Februar 2021, und am Freitag, 19. Februar 2021, in das Schulhaus eingedrungen, habe randaliert und den Unterricht gestört. Inwieweit es sich um die gleiche Täterschaft handle, werde abgeklärt. Die Schulleitung behalte sich ausdrücklich vor, Strafanzeige gegen die fehlbaren Schüler zu erstatten. Das inakzeptable Verhalten der Schüler werde in aller Deutlichkeit verurteilt; die Schulleitung werde in\nZusammenarbeit mit der Klassenlehrperson und allenfalls in Rücksprache mit dem Schuldirektor das Strafmass festlegen.\n\n"}