10. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1’000.– festzusetzen und aufgrund des Verfahrensausgangs der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 20/22 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.