16 Abs. 1 BiVo ist das QV bestanden, wenn die Note für die 12 Kompetenzen (Kompetenzennote) 4 oder höher beträgt (Bst. a), die Qualifikationsbereiche «praktische Arbeit» und «Berufskenntnisse» je mit der Note 4 oder höher bewertet werden (Bst. b) und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Bst. c). Dass auch im Qualifikationsbereich «Fremdsprache» die Note 4 erreicht werden muss, trifft somit nicht zu und ist von der Vorinstanz zu Unrecht als Nichtbestehensgrund angeführt worden. Für den Ausgang dieses Verfahrens ist dies jedoch ohne Belang.