9. Der Vollständigkeit wegen bleibt Folgendes anzumerken. Die Vorinstanz begründete das Nichtbestehen des QV damit, dass die Rekurrentin in den Fächern «Berufskenntnisse» und «Fremdsprache» die reglementarischen Minimalnoten nicht erreicht habe (Bst. A vorstehend). Gemäss Art. 16 Abs. 1 BiVo ist das QV bestanden, wenn die Note für die 12 Kompetenzen (Kompetenzennote) 4 oder höher beträgt (Bst. a), die Qualifikationsbereiche «praktische Arbeit» und «Berufskenntnisse» je mit der Note 4 oder höher bewertet werden (Bst. b) und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Bst. c).