4 vorstehend), auch wenn die Rekurrentin die eigentliche Punktevergabe nur indirekt gerügt hat. Damit steht fest, dass die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat (vgl. Ziff. 3.3 vorstehend). Da der Sachverhalt ungeklärt ist und die Rechtslage nicht überprüft werden kann, kann die Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden (Ziff. 3.4 vorstehend). 7.2 Die Rekurrentin beantragt, die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» sei mit der Note 4.0 zu bewerten, eventualiter sei die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» zu wiederholen.