7.1.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist es dem Bildungsdepartement im vorliegenden Verfahren nicht möglich, zu überprüfen, ob die Leistungsbewertung der Rekurrentin anlässlich der mündlichen Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» nachvollziehbar ist oder ob die Leistung der Rekurrentin offensichtlich unterbewertet worden ist. Die durch die beiden Expertinnen erfolgte Bewertung präsentiert sich damit als willkürlich. Dieser offensichtliche Mangel ist mit Blick auf die Interessenlage der rechtsunkundigen Rekurrentin zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 4 vorstehend), auch wenn die Rekurrentin die eigentliche Punktevergabe nur indirekt gerügt hat.