7.1.3 Entgegen der massgeblichen Vorgabe in der Gebrauchsanweisung für Protokollraster (vgl. Ziff. 5.2 vorstehend) können nach dem Gesagten den vorliegenden Protokollrastern die für einen Bereich maximal zu erreichenden Punktzahlen nicht entnommen werden. Es ist jedoch unerlässlich, für jede Aufgabe die erzielbare Punktzahl und zudem ein Lösungs- sowie ein Bewertungsschema festzulegen, welches es im Anfechtungsfall der Rechtsmittelbehörde erlaubt, die Leistungsbewertung eines Prüflings objektiviert nachzuvollziehen (vgl. Marcel Koller, a.a.O., S. 205 f.). Dass die Punkte bei allen Kandidatinnen und Kandidaten gemäss Aussagen der Prüfungsexpertinnen im Verhältnis