7. 7.1 Die Rekurrentin beanstandet die mündliche Prüfung – wenn auch nur beiläufig – zudem in materieller Hinsicht. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Bewertung der Leistung der Rekurrentin in Willkür verfallen ist (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Die Rekurrentin macht geltend, dass sie als mögliche Ursache für Husten «Stress» angegeben habe und als Wirkstoff «Lavendel», der in ihrem Lehrbetrieb bei Husten thematisiert worden sei. Die bei der Prüfungseinsicht anwesende Lehrgangsleiterin Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent habe ihr mitgeteilt, dass Lavendel mit Husten nichts zu tun habe.