6.2.1 Ob die eingangs aufgeführten Vorbringen der Rekurrentin rechtlich begründet sind und insbesondere auch, ob die von ihr gerügten Verfahrensmängel rechtzeitig erhoben wurden, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da der Rekurs ohnehin gutzuheissen ist (Ziff. 7 nachstehend). Auf die obigen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Ziff. 3.6 vorstehend).