Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Betroffene sollen sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. GVP 1997 Nr. 63, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2017, Nr. 100.2016.180U E. 3.4) bzw. eine Wahlmöglichkeit erhalten, die Prüfung je nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen.