Nach der Rechtsprechung sind Mängel im Verfahrensablauf der Prüfung, soweit möglich, sofort, d.h. unmittelbar nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 m.H. und E. 6.2). Es kann rechtsmissbräuchlich sein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich vorgebracht wird, nachdem die betroffene Person davon Kenntnis erlangt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 1199/2021 vom 10. Januar 2024 E. 5.3). Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach