6.2 Soweit die Rekurrentin mit ihren Vorbringen den Ablauf des Prüfungsverfahrens im mündlichen Teil des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» beanstandet (z.B. sinngemässe Geltendmachung einer Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV und Verletzung der Chancengleichheit durch die gerügte unterschiedliche Befragung der Rekurrentin im Vergleich zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten oder sinngemässe Geltendmachung einer Verletzung des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV durch Herbeiführung einer schlechten Prüfungsatmosphäre durch Äusserungen der Prüfungsexpertinnen), stellt sich die Frage, ob die Rekurrentin diese Verfahrensmängel