bisherigem Recht geltende Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 14. Dezember 2006 (SR 412.101.220.40, Bildungsverordnung; abgekürzt BiVo) hält in Art. 15 Abs. 2 Bst. b fest, dass in der Abschlussprüfung der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» im Umfang von drei bis fünf Stunden geprüft wird, die lernende Person sowohl schriftlich wie mündlich befragt wird und die mündliche Prüfung 30 Minuten dauert.