Die Parteien sind grundsätzlich von der Kenntnis des Rechts dispensiert. Daraus muss gefolgert werden, dass ihnen das Nichterwähnen – bzw. das nicht präzise Erwähnen – eines rechtlichen Einwands nicht zum Nachteil gereichen sollte (Ch. Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.]. Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2019, Art. 12 N 13; vgl. auch M. Donatsch, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 50 N 13, wonach es gerechtfertigt sei, den Umfang der Rechtskontrolle im Einzelfall nach der Interessenlage der Verfahrensbeteiligten zu richten).