In der Praxis ist die Handhabung des Rügeprinzips und des in einem Spannungsverhältnis dazu stehenden Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung von einer gewissen Beliebigkeit geprägt. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden betonen je nach Situation einmal das eine Prinzip und dann wieder den anderen Grundsatz. Griffige Kriterien, in welchen Fällen eine der Maxime vorherrscht bzw. zurückzutreten hat, sind in der Praxis kaum auszumachen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sollte sein, dass in der Rechtspflege der Schweiz kein Anwaltszwang gilt. Die Parteien sind grundsätzlich von der Kenntnis des Rechts dispensiert.