Sie kann (und muss gegebenenfalls) ein Gesuch oder ein Rechtsmittel auch aus anderen rechtlichen Überlegungen abweisen oder gutheissen als vorgetragen wurde oder als eine Vorinstanz entschieden hat. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergänzt den Untersuchungsgrundsatz und stellt damit einen wichtigen Garanten für die Wahrung des Gesetzmässigkeitsprinzips dar. Er dient zudem der Rechtsgleichheit, indem er auch nicht rechtskundige Parteien vor Rechtsverlust schützt (H.-R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 21 Überblick). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen wird