4. Die Verwaltungsbehörde hat für ihren Entscheid die für den konkreten Fall massgeblichen Rechtsnormen von sich aus festzustellen und anzuwenden (iura novit curia; vgl. Art. 21 Abs. 1 VRP). Weder ist sie an die rechtlichen Ausführungen von Parteien, anderen Verfahrensbeteiligten oder Sachverständigen gebunden noch ist sie frei, Verfahrensoder materielles Recht – auch wenn dies von den Beteiligten nicht geltend gemacht wird – zu ignorieren. Sie kann (und muss gegebenenfalls) ein Gesuch oder ein Rechtsmittel auch aus anderen rechtlichen Überlegungen abweisen oder gutheissen als vorgetragen wurde oder als eine Vorinstanz entschieden hat.