13/22 3.6 Die Prüfungs- und Begründungspflicht der Rekursinstanz erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Sachverhaltselemente, bedeutet jedoch nicht, dass sich die Rekursinstanz über alle Vorbringen der Beteiligten auszusprechen hätte. Vielmehr kann sie sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 III 439 E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP).