Die Rechtsmittelinstanz – die mangels Präsenz an der Prüfung keine direkte Vorstellung von Verlauf und Ergebnis hat – muss sich aufgrund der Aufzeichnungen der Expertinnen und Experten davon überzeugen können, dass keine Verfahrensfehler vorliegen, welche das Resultat zu beeinflussen vermögen, und dass sich die Noten halten lassen, also nicht geradezu willkürlich sind (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 458). Das Protokoll muss die wesentlichen Faktoren der Leistungsbewertung enthalten. Dazu gehören die äusseren Rahmenbedingungen, die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bewertungskriterien sowie die festgesetzte Note.