Entsprechend den Grundsätzen zu den mündlichen Prüfungen haben sie einen korrekten Ablauf zu gewährleisten und diesen in der Regel so detailliert festzuhalten, dass er sich später in den grossen Zügen rekonstruieren lässt. Die Rechtsmittelinstanz – die mangels Präsenz an der Prüfung keine direkte Vorstellung von Verlauf und Ergebnis hat – muss sich aufgrund der Aufzeichnungen der Expertinnen und Experten davon überzeugen können, dass keine Verfahrensfehler vorliegen, welche das Resultat zu beeinflussen vermögen, und dass sich die Noten halten lassen, also nicht geradezu willkürlich sind (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 458).