3.5 Gemäss Art. 35 Abs. 2 der Berufsbildungsverordnung (SR 412.101; abgekürzt BBV) halten Prüfungsexpertinnen und -experten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten, schriftlich fest. Entsprechend den Grundsätzen zu den mündlichen Prüfungen haben sie einen korrekten Ablauf zu gewährleisten und diesen in der Regel so detailliert festzuhalten, dass er sich später in den grossen Zügen rekonstruieren lässt.