Die Behörde genügt ihrer Verpflichtung, wenn sie der betroffenen Person darlegt, welche Lösungen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen (vgl. BVGer B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 3.2).