2 vorstehend), muss aus der Begründung bzw. aus der Vernehmlassung der Prüfungsinstanz im Rekursverfahren wenigstens hervorgehen, dass und weshalb die Bewertung als vertretbar erachtet wird. Die Behörde genügt ihrer Verpflichtung, wenn sie der betroffenen Person darlegt, welche Lösungen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2).