3.2 Obwohl sich die Kognition von Rechtsmittelinstanzen bei Prüfungsentscheiden in materieller Hinsicht aus Gründen, die in der Natur der Sache liegen, im Wesentlichen darauf beschränkt, ob die Prüfung auf eine sachlich vertretbare und willkürfreie Weise bewertet worden ist (vgl. Ziff. 2 vorstehend), muss aus der Begründung bzw. aus der Vernehmlassung der Prüfungsinstanz im Rekursverfahren wenigstens hervorgehen, dass und weshalb die Bewertung als vertretbar erachtet wird.