Deshalb untersucht das Bildungsdepartement bei Rekursen gegen Notenentscheide lediglich, ob die Prüfungen vorschriftsgemäss und fair durchgeführt, korrigiert und bewertet wurden. Über die Angemessenheit von Noten spricht es sich demgegenüber in aller Regel nicht aus (vgl. GVP 1997 Nr. 63, 1995 Nr. 88, 1993 Nr. 83). Solange Durchführung und Bewertung einer Prüfung nicht gesetzes- oder reglementswidrig oder offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sind, besteht in einem Rechtsmittelverfahren kein Anlass, die entsprechenden Noten zu korrigieren (vgl. GVP 1994 Nr. 89).