Urteil 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 5.4). Die Rechtsmittelinstanzen sind sodann keine «Oberprüfungsbehörden», welche die Prüfung wiederholen und ihre eigene Wertung an die Stelle jener der prüfenden Lehr- bzw. Fachpersonen stellen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2010/10 E. 4.1, S. 130 f.). Bezüglich der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften sowie formeller Fehler bzw. Verfahrensmängel ist indessen stets eine volle Rechtskontrolle angezeigt, andernfalls macht sich die Behörde einer formellen Rechtsverweigerung schuldig (BGE 136 I 229 E. 5.4.1).