Eine freie Überprüfung der Notengebung ist deshalb schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Überdies würde die wirksame Kontrolle einer Prüfungsleistung den Vergleich mit den Arbeiten anderer Kandidatinnen bzw. Kandidaten und eine Auseinandersetzung mit den übrigen Leistungen der Betroffenen erfordern. Die Abänderung der Bewertung einer Prüfung bzw. Zeugnisnote durch die Rechtsmittelinstanz birgt daher die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten in sich (vgl. BGE 105 Ia 191). Es entspricht