Zudem werden Prüfungen in verschiedenartigen, fachtechnischen Materien und von Fachleuten abgenommen, die dazu aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse und ihrer Erfahrung besonders geeignet sind. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Nachprüfung im Übrigen insbesondere dann, wenn Notengebungen zu beurteilen sind, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündliche Prüfungen beziehen (vgl. GVP 1994 Nr. 89). Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebungen der Rekursinstanz nicht vollständig rekonstruiert werden. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist deshalb schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen.