2. 2.1 Das Bildungsdepartement verfügt im Rekursverfahren grundsätzlich über eine volle Kognition, d.h. es kann angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Gegenüber angefochtenen Verfügungen über das Nichtbestehen von Prüfungen ist jedoch grosse Zurückhaltung geboten. Vorab setzt ihre sachgerechte Beurteilung die Kenntnis der Verhältnisse an den betreffenden Schulen sowie der Persönlichkeit der Kandidatinnen und Kandidaten voraus.