1. 1.1 Das Bildungsdepartement ist für die Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig (Art. 40 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung [sGS 231.1; abgekürzt EG- BB] i.V.m. Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Das Verfahren richtet sich nach dem VRP (Art. 40 EG-BB). 1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die übrigen Formund Fristvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.