Bei der Prüfungseinsicht habe die Rekurrentin beide Protokolle einsehen dürfen. Auf den einzelnen Protokollblättern müsse der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht vermerkt werden, da die Protokollblätter nach der Prüfung in einem Umschlag mit dem Namen der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter Verschluss abgelegt würden. Die Rekurrentin sei zudem die einzige, die das Set mit den Themen «Husten», «Sanadermil» und «Stoffwechsel» gewählt habe. Die Prüfungsprotokolle seien wahrheitsgetreu ausgestellt worden. Es sei eine Unterstellung, wenn die Rekurrentin die Richtigkeit der Protokolle anzweifle. Diese Unterstellung werde zurückgewiesen.