Hinzuweisen sei, dass anders formulierte Fragen nur bei komplexeren Zusammenhängen gestellt werden könnten und durch das Nichtwissen der Rekurrentin solche Fragen selten möglich gewesen seien. Bei reinen Aufzählungen und zu einem Stichwort könne eine Frage nicht umformuliert werden, sondern es würden Vorgaben gemacht. Die Kritik der Rekurrentin, dass keine Vorgaben gemacht worden seien, sei unberechtigt. Bei allen drei Themen sei es nötig gewesen, einfache Fragen zu stellen, Hilfestellungen zu geben und Vorgaben zu machen, um bei der Rekurrentin Basiswissen abzurufen. Korrekte Aussagen seien auch bei Hilfestellungen als richtig bewertet worden.