F. Mit Duplik vom 23. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz an der Abweisung des Rekurses fest, da die Leistungen der Rekurrentin nachweislich insgesamt ungenügend gewesen seien. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sämtliche Beanstandungen der Rekurrentin bestritten würden. Entgegen den Behauptungen der Rekurrentin sei nachgefragt worden, auch mit anders formulierten Fragen, wo dies möglich gewesen sei. Hinzuweisen sei, dass anders formulierte Fragen nur bei komplexeren Zusammenhängen gestellt werden könnten und durch das Nichtwissen der Rekurrentin solche Fragen selten möglich gewesen seien.