Beim Stichwort «Krankheiten» habe die Rekurrentin nur «Diabetes 1» und «Diabetes 2» gekannt, nicht jedoch die entsprechenden Arzneimittel dazu. Auf vorgegebene Stichworte seien keine weiteren Angaben gefolgt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Grundlagenkenntnisse der Rekurrentin ungenügend seien. Die Rekurrentin kenne viel zu wenige Arzneimittel und habe keine Ahnung bezüglich der Vorsichtsmassnahmen, die notwendig seien, um Kunden zu beraten. Selbst mit Hilfestellung habe die Rekurrentin kaum weitere Angaben machen können, sondern sich nur wiederholt. Bei vertieften Fragen habe sie geantwortet, dass sie es nicht wisse.