{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n7.1.2 Im Protokollraster der Hauptexpertin findet sich beim Thema\n«Husten» bei den Bemerkungen im Bereich «Zusatzempfehlungen»\ndie Notiz «Lavendel zum Beseitigen wenn Husten wegen Stress». Im\nProtokollraster der Co-Expertin ist bezüglich «Lavendel» nichts vermerkt. In den Antwortmöglichkeiten in Spalte 2 ist «Lavendel» nicht\nenthalten. Die Prüfungsexpertinnen führen zwar aus, dass «Lavendel»\nnicht falsch bewertet worden bzw. nicht negativ in die Bewertung eingeflossen sei. Aus den Bewertungsunterlagen ergeben sich jedoch\nkeine weiteren Hinweise zu Lavendel, so dass nicht nachvollziehbar\nist, wie die Antwort «Lavendel» bewertet wurde und ob es tatsächlich\nkeinen Punkteabzug gab. Dasselbe gilt bei «Gelo Revoice» und\n«Grethers». Ob und welche Auswirkungen das Fehlen der Antwort\n«Grethers» bezüglich der Punktevergabe hatte, lässt sich anhand der\nPrüfungsunterlagen nicht eruieren. So werden im Bereich «Medizinprodukte» als mögliche Antworten «Inhalationsapparat Pariboy»,\n«Luftbefeuchter», «Isla Moos», «Grethers» und «Gelorevoice» aufgeführt. Gemäss Protokoll der Hauptexpertin hat die Rekurrentin «Luftbefeuchter» und «Gelorevoice» als Antworten gegeben. Gemäss Protokoll der Co-Expertin sind «Inhalationsapparat», «Luftbefeuchter»\nund «Gelorevoice» als richtige Antworten markiert, wofür die Rekurrentin einen Punkt erhalten hat. Wie sich dieser Punkt konkret zusammensetzt, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lässt sich auch\ndie Behauptung der Prüfungsexpertinnen, dass korrekte Aussagen bei\neiner Hilfestellung als richtig bewertet worden seien, nicht überprüfen.\nEs fehlen klare und nachvollziehbare Angaben, wie eine Hilfestellung\nbei der Prüfungsbewertung gehandhabt wird. Insgesamt fehlen somit\nnachvollziehbare Kriterien für die Punktevergabe. Aus den Protokollrastern geht nicht hervor, aus welchen Gründen die Rekurrentin in den\neinzelnen Bereichen wie viele Punkte erhalten hat bzw. welche Antworten von ihr für die im jeweiligen Bereich erzielbare Punktzahl erwartet wurden.\n\n7.1.3 Entgegen der massgeblichen Vorgabe in der Gebrauchsanweisung für Protokollraster (vgl. Ziff. 5.2 vorstehend) können nach dem\nGesagten den vorliegenden Protokollrastern die für einen Bereich maximal zu erreichenden Punktzahlen nicht entnommen werden. Es ist\njedoch unerlässlich, für jede Aufgabe die erzielbare Punktzahl und zudem ein Lösungs- sowie ein Bewertungsschema festzulegen, welches\nes im Anfechtungsfall der Rechtsmittelbehörde erlaubt, die Leistungsbewertung eines Prüflings objektiviert nachzuvollziehen (vgl. Marcel\nKoller, a.a.O., S. 205 f.). Dass die Punkte bei allen Kandidatinnen und\nKandidaten gemäss Aussagen der Prüfungsexpertinnen im Verhältnis\n\n18/22\nzu den Möglichkeiten von Antworten verteilt werden (vgl. Bst. F vorstehend) ist unzureichend. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Prüfungsexpertinnen ohne eine vorgängige Festsetzung der erzielbaren\nPunkte pro Bereich das Gespräch entsprechend ihrer Gewichtung –\nwie dies gemäss Gebrauchsanleitung für Protokollraster vorgeschrieben ist (vgl. Ziff. 5.2) – (für alle Kandidatinnen und Kandidaten in gleicher Weise) durch die Punkteverteilung führen und eine rechtsgleiche\nBehandlung gewährleisten können.\n\n"}