{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n6.\n6.1 In erster Linie macht die Rekurrentin geltend, dass bei ihr im\nGegensatz zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht anders gefragt oder nachgefragt worden sei, wenn sie etwas nicht auf\nAnhieb habe beantworten können oder nicht alles gesagt oder aufgezählt habe (vgl. Bst. B, E und G vorstehend). Sie wendet auch generell\n(und nicht nur im Vergleich zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten) ein, dass bei ihr keine Nachfragen und keine Fragen auf eine\nandere Art gestellt worden seien und es immer gleich zur nächsten\nFrage weitergegangen sie, wodurch es ihr nicht möglich gewesen sei,\nihr Wissen zu zeigen und die entsprechenden Punkte zu erzielen. Im\nWeiteren rügt die Rekurrentin im Wesentlichen (vgl. Bst. B, E und G\nvorstehend), dass sie durch die Einstiegsbemerkungen der Prüfungsexpertinnen verunsichtert worden sei. Ausserdem stellt sie in Frage,\nob es sich bei den in den Akten befindlichen Protokollrastern um die\nProtokolle zu ihrer Prüfung handle, da nur ein Blatt mit ihrem Namen\nversehen sei. Bei der Prüfungseinsicht sei beim Thema «Stoffwechsel» ein leeres Blatt einzusehen gewesen. Mit der Rekursantwort\nseien ihr zudem Unterlagen zugestellt worden, auf welchem jenes\nBlatt nun ausgefüllt sei. Des Weiteren habe sie vor Ablauf der Rekursfrist keine Gelegenheit gehabt, die Prüfung in Anwesenheit einer\nihrer Prüfungsexpertinnen zu einem Zeitpunkt einzusehen, der es ihr\nnoch ermöglicht hätte, rechtzeitig einen Rekurs einzureichen.\n\n6.2 Soweit die Rekurrentin mit ihren Vorbringen den Ablauf des Prüfungsverfahrens im mündlichen Teil des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» beanstandet (z.B. sinngemässe Geltendmachung einer Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV und Verletzung der\nChancengleichheit durch die gerügte unterschiedliche Befragung der\nRekurrentin im Vergleich zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten oder sinngemässe Geltendmachung einer Verletzung des Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV durch Herbeiführung einer schlechten Prüfungsatmosphäre durch Äusserungen der Prüfungsexpertinnen), stellt sich die Frage, ob die Rekurrentin diese Verfahrensmängel\n\n16/22\nüberhaupt rechtzeitig gerügt hat. Nach der Rechtsprechung sind Mängel im Verfahrensablauf der Prüfung, soweit möglich, sofort, d.h. unmittelbar nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten\nder Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7 und 2D_7/2011 vom\n19. Mai 2011 E. 4.6 m.H. und E. 6.2). Es kann rechtsmissbräuchlich\nsein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen,\nwenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich vorgebracht wird, nachdem die betroffene Person davon Kenntnis erlangt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 1199/2021 vom 10. Januar 2024 E. 5.3). Die\nRüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach\nKenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Betroffene sollen\nsich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen\nund Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen können (vgl. GVP 1997 Nr. 63, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2017, Nr. 100.2016.180U E. 3.4) bzw. eine\nWahlmöglichkeit erhalten, die Prüfung je nach ihrem Ergebnis gelten\nzu lassen oder zu wiederholen.\n\n6.2.1 Ob die eingangs aufgeführten Vorbringen der Rekurrentin rechtlich begründet sind und insbesondere auch, ob die von ihr gerügten\nVerfahrensmängel rechtzeitig erhoben wurden, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da der Rekurs ohnehin gutzuheissen ist (Ziff. 7 nachstehend). Auf die obigen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen\n(vgl. Ziff. 3.6 vorstehend).\n\n"}