{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n5.2 Gemäss geltenden Prüfungsinformationen für das Qualifikationsverfahren Pharma-Assistentinnen/Pharma-Assistenten EFZ, erarbeitet durch den Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse\nund die Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Pharma-\nAssistentinnen und Pharma-Assistenten EFZ, vom 14. Dezember\n2010 (einsehbar unter: Dossier: Prüfungsinformation - Qualifikationsverfahren Pharma-AssistentIn EFZ (pharmasuisse.org); zuletzt besucht am 28. März 2024) bilden das Berufsbildungsgesetz (SR\n412.10), die BBV, die BiVo und Wegleitungen für die einzelnen Qualifikationsbereiche die Grundlagen für das QV. Gemäss verbindlicher\n«Wegleitung Berufskenntnisse mündlich» im Qualifikationsverfahren\nPharma-Assistentinnen/Pharma-Assistenten EFZ (nachstehend Wegleitung, einsehbar unter: Factsheet: Wegleitung (verbindlich) - Berufskenntnisse mündlich (pharmasuisse.org); zuletzt besucht am 28. März\n2024) werden drei Themen über drei verschiedene Einstiegsvarianten\n– Einstieg über eine Indikation (z.B. Schlafstörungen), Einstieg über\neine Spezialität/Droge/Chemikalie (z.B. Fosamax) und Einstieg über\neine didaktische Einheit (z.B. HNO) – geprüft. Der Kandidatin bzw.\ndem Kandidaten werden zwei Themenkarten à drei unterschiedliche\nEinstiegsvarianten vorgelegt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat wählt\neine Themenkarte aus. Als Hilfsmittel liegen pro Einstiegsvariante Protokollraster als separate Dokumente vor (vgl. leere Rastervorlagen\nund Rastervorlagen zu Themen, abrufbar unter: Lehrbeginn bis 2021\n| pharmaSuisse | pharmaSuisse > Qualifikationsverfahren > Berufskenntnisse mündlich; zuletzt besucht am 28. März 2024). Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich während der fünfminütigen Vorbereitungszeit zu jedem der drei gewählten Themen Gedanken/Notizen\nmachen. Für das Fachgespräch von 25 Minuten stehen ca. acht Minuten pro Thema zur Verfügung. Es soll sich um ein Fachgespräch und\nnicht um ein Kundengespräch handeln. Pro Thema können maximal\n20 Punkte erreicht werden, insgesamt also 60 Punkte. Gemäss\n«Factsheet: «Gebrauchsanweisung» für die Protokollraster – Berufskenntnisse mündlich» (nachstehend Gebrauchsanweisung für Protokollraster; einsehbar unter: Lehrbeginn bis 2021 | pharmaSuisse |\npharmaSuisse; zuletzt besucht am 28. März 2024) legen die Experten\n\n15/22\nim Protokoll vorgängig fest, in welchen Bereichen wie viele Punkte bei\neinem gegebenen Total von 20 Punkten erzielt werden können. Die\nExperten führen das Gespräch entsprechend ihrer Gewichtung durch\ndie Punkteverteilung, wobei die Verteilung der 20 Punkte in etwa dem\nerwarteten Gesprächsanteil entsprechen soll. Bei grossen Themen\nliegt es im Ermessen der Experten, (vorgängig!) festzulegen, welcher\nAnteil der Antworten ein Maximum an Punkten ergeben soll, z.B. beim\nThema HNO wird sich das Gespräch auf einen Bereich H, N oder O\nkonzentrieren, da in acht Minuten nicht alles besprochen werden kann.\nFür die Einstiege via didaktische Einheit liegen vorausgefüllte Protokollraster (Erstellung durch Arbeitsgruppe BK mündlich) vor, für die\nEinstiege via Indikation und Spezialität (Droge, Chemikalie) sind je\nzwei Muster verfügbar. Die Bereiche (Spalte 1) in den Protokollrastern\nsind verbindlich, die möglichen Antworten (Spalte 2) können von den\nExperten unter Berücksichtigung des Lehrplans und der didaktischen\nUnterlagen festgelegt werden.\n\n"}