{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n4.\nDie Verwaltungsbehörde hat für ihren Entscheid die für den konkreten\nFall massgeblichen Rechtsnormen von sich aus festzustellen und anzuwenden (iura novit curia; vgl. Art. 21 Abs. 1 VRP). Weder ist sie an\ndie rechtlichen Ausführungen von Parteien, anderen Verfahrensbeteiligten oder Sachverständigen gebunden noch ist sie frei, Verfahrensoder materielles Recht – auch wenn dies von den Beteiligten nicht geltend gemacht wird – zu ignorieren. Sie kann (und muss gegebenenfalls) ein Gesuch oder ein Rechtsmittel auch aus anderen rechtlichen\nÜberlegungen abweisen oder gutheissen als vorgetragen wurde oder\nals eine Vorinstanz entschieden hat. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergänzt den Untersuchungsgrundsatz und\nstellt damit einen wichtigen Garanten für die Wahrung des Gesetzmässigkeitsprinzips dar. Er dient zudem der Rechtsgleichheit, indem er\nauch nicht rechtskundige Parteien vor Rechtsverlust schützt (H.-R.\nArta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 21 Überblick). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen wird\njedoch insofern relativiert, als die Rechtsmittelinstanz sich im Prinzip\nauf die Prüfung der vorgebrachten Rügen beschränken darf (vgl. H.-\nR. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 23 Überblick), soweit der angefochtene Entscheid nicht offensichtliche Mängel aufweist\n(M. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N 31). In der Praxis ist die Handhabung\ndes Rügeprinzips und des in einem Spannungsverhältnis dazu stehenden Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung von einer gewissen Beliebigkeit geprägt. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden betonen je nach Situation einmal das eine Prinzip und dann wieder den\nanderen Grundsatz. Griffige Kriterien, in welchen Fällen eine der Maxime vorherrscht bzw. zurückzutreten hat, sind in der Praxis kaum auszumachen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sollte sein, dass in der\nRechtspflege der Schweiz kein Anwaltszwang gilt. Die Parteien sind\ngrundsätzlich von der Kenntnis des Rechts dispensiert. Daraus muss\ngefolgert werden, dass ihnen das Nichterwähnen – bzw. das nicht präzise Erwähnen – eines rechtlichen Einwands nicht zum Nachteil gereichen sollte (Ch. Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.]. Kommentar\nzum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2019, Art. 12 N 13; vgl. auch M. Donatsch, in: Griffel\n[Hrsg.], a.a.O., § 50 N 13, wonach es gerechtfertigt sei, den Umfang\nder Rechtskontrolle im Einzelfall nach der Interessenlage der Verfahrensbeteiligten zu richten).\n\n14/22\n5.\n5.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 der seit 1. Januar 2022 geltenden Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Apotheke/Fachmann Apotheke mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis\n(EFZ) vom 9. Juli 2021 (SR 412.101.220.40) schliessen Lernende, die\nihre Bildung als Pharma-Assistentin oder Pharma-Assistent vor dem\nInkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ihre Bildung nach\nbisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.\nDie gemäss bisherigem Recht geltende Verordnung des SBFI über die\nberufliche Grundbildung Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent mit\neidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 14. Dezember 2006\n(SR 412.101.220.40, Bildungsverordnung; abgekürzt BiVo) hält in\nArt. 15 Abs. 2 Bst. b fest, dass in der Abschlussprüfung der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» im Umfang von drei bis fünf Stunden\ngeprüft wird, die lernende Person sowohl schriftlich wie mündlich befragt wird und die mündliche Prüfung 30 Minuten dauert.\n\n"}