{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\nAuch das Bundesgericht auferlegt sich bei der materiellen Beurteilung\nvon Prüfungsentscheiden eine besondere Zurückhaltung und prüft lediglich, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden oder\nsonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen haben leiten\nlassen, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten\nals nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (Urteil\n2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.4). Deshalb untersucht das\nBildungsdepartement bei Rekursen gegen Notenentscheide lediglich,\nob die Prüfungen vorschriftsgemäss und fair durchgeführt, korrigiert\nund bewertet wurden. Über die Angemessenheit von Noten spricht es\nsich demgegenüber in aller Regel nicht aus (vgl. GVP 1997 Nr. 63,\n1995 Nr. 88, 1993 Nr. 83). Solange Durchführung und Bewertung einer Prüfung nicht gesetzes- oder reglementswidrig oder offensichtlich\nunhaltbar und damit willkürlich sind, besteht in einem Rechtsmittelverfahren kein Anlass, die entsprechenden Noten zu korrigieren (vgl.\nGVP 1994 Nr. 89).\n\n2.2 Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid getroffen wurde, der offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz\nkrass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken\nzuwiderläuft. Willkür liegt erst vor, wenn ein Entscheid nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140\nIII 167 E. 2.1 m.w.H.).\n\n3.\n3.1 Nach dem Gesagten kann an dieser Stelle die von der Rekurrentin erbrachte Prüfungsleistung objektiv nicht mehr untersucht werden. Untersucht werden kann einzig, ob es bei einer Gegenüberstellung bzw. einem Abwägen der Vorbringen der Rekurrentin, der Akten\naus dem Prüfungsverfahren sowie der Vorbringen der Expertinnen\nbzw. des Chefexperten im Rekursverfahren Hinweise auf Rechtsverletzungen bzw. Verfahrensfehler gibt oder ob sich die Expertinnen von\nsachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen\n\n11/22\nleiten liessen, die ihren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen (VerwGE B\n2008/220 vom 24. März 2009, E. 3.2.2.).\n\n3.2 Obwohl sich die Kognition von Rechtsmittelinstanzen bei Prüfungsentscheiden in materieller Hinsicht aus Gründen, die in der Natur\nder Sache liegen, im Wesentlichen darauf beschränkt, ob die Prüfung\nauf eine sachlich vertretbare und willkürfreie Weise bewertet worden\nist (vgl. Ziff. 2 vorstehend), muss aus der Begründung bzw. aus der\nVernehmlassung der Prüfungsinstanz im Rekursverfahren wenigstens\nhervorgehen, dass und weshalb die Bewertung als vertretbar erachtet\nwird. Die Behörde genügt ihrer Verpflichtung, wenn sie der betroffenen\nPerson darlegt, welche Lösungen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019\nE. 4.2). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Prüfungsexperten abzustellen (vgl. BVGer B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 3.2).\n\n"}