{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n1.\n1.1 Das Bildungsdepartement ist für die Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig (Art. 40 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung [sGS 231.1; abgekürzt EG-\nBB] i.V.m. Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Das Verfahren richtet sich\nnach dem VRP (Art. 40 EG-BB).\n\n1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung\nzur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die übrigen Formund Fristvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs\nist einzutreten.\n\n2.\n2.1 Das Bildungsdepartement verfügt im Rekursverfahren grundsätzlich über eine volle Kognition, d.h. es kann angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, einschliesslich unrichtiger oder\nunvollständiger Feststellung des Sachverhalts, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Gegenüber angefochtenen Verfügungen über das Nichtbestehen von Prüfungen ist jedoch grosse Zurückhaltung geboten. Vorab setzt ihre sachgerechte\nBeurteilung die Kenntnis der Verhältnisse an den betreffenden Schulen sowie der Persönlichkeit der Kandidatinnen und Kandidaten voraus. Bewertungen von Prüfungsleistungen sind kaum überprüfbar,\nweil der Rechtsmittelinstanz zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. Zudem werden Prüfungen in verschiedenartigen, fachtechnischen Materien und von Fachleuten abgenommen, die dazu aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse und ihrer Erfahrung besonders geeignet sind. Besondere Schwierigkeiten ergeben\nsich für die Nachprüfung im Übrigen insbesondere dann, wenn Notengebungen zu beurteilen sind, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündliche Prüfungen beziehen (vgl. GVP\n1994 Nr. 89). Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen\ndurch Beweiserhebungen der Rekursinstanz nicht vollständig rekonstruiert werden. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist deshalb\nschon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Überdies\nwürde die wirksame Kontrolle einer Prüfungsleistung den Vergleich mit\nden Arbeiten anderer Kandidatinnen bzw. Kandidaten und eine Auseinandersetzung mit den übrigen Leistungen der Betroffenen erfordern.\nDie Abänderung der Bewertung einer Prüfung bzw. Zeugnisnote durch\ndie Rechtsmittelinstanz birgt daher die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten in sich (vgl. BGE 105 Ia 191). Es entspricht\n\n10/22\ninsofern der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen\nihre Kognition beschränken. Das Bundesgericht hat diese Praxis wiederholt gutgeheissen (BGE 136 I 229 E. 6.2, S. 238; BGE 131 I 467\nE. 3.1 S. 473 mit Hinweisen, Urteil 2P.44/2007 vom 2. August 2007\nE. 2.2; Urteil 2P. 137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3 und 4.2.1;\nUrteil 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 5.4). Die Rechtsmittelinstanzen sind sodann keine «Oberprüfungsbehörden», welche die\nPrüfung wiederholen und ihre eigene Wertung an die Stelle jener der\nprüfenden Lehr- bzw. Fachpersonen stellen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2010/10 E. 4.1, S. 130 f.). Bezüglich der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften sowie formeller Fehler\nbzw. Verfahrensmängel ist indessen stets eine volle Rechtskontrolle\nangezeigt, andernfalls macht sich die Behörde einer formellen Rechtsverweigerung schuldig (BGE 136 I 229 E. 5.4.1).\n\n"}